2. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 unterbrach das Betreibungsamt die Einkommenspfändung mit der Begründung, die Schuldnerin sei nach Thailand weggezogen. Die auf Jahresdauer seit dem Vollzug verfügte Pfändung erfahre deshalb vorderhand einen Unterbruch und bleibe einstweilen unwirksam. Im Übrigen habe die Schuldnerin ihre Tätigkeit als selbständige Masseurin bereits vor längerer Zeit eingestellt, da diese nicht rentiert habe. Seit dem erstmaligen Pfändungsvollzug vom 2. Februar 2023 habe die Schuldnerin aus dieser Tätigkeit keinen Gewinn erwirtschaftet und nicht einmal das Existenzminimum erreicht (act. 1/2).