1.2 Vorliegend reichte das Betreibungsamt am 30. Oktober 2023 seine unterschriebene Vernehmlassung beim Obergericht Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Somit hätte das Betreibungsamt nur bis zu diesem Zeitpunkt seine Verfügung vom 6. Oktober 2023 in Wiedererwägung ziehen dürfen. Die Wiedererwägung vom 5. Januar 2024 erfolgte demnach verspätet und ist als nichtig zu betrachten. Dementsprechend ist die Verfügung des Betreibungsamtes Hünenberg vom 5. Januar 2024 aufzuheben.