Der volle Devolutiveffekt tritt mit dem Eingang der Vernehmlassung bei der Aufsichtsbehörde ein. Der Widerruf oder die Abänderung der angefochtenen Verfügung nach der Vernehmlassung stellt einen unzulässigen Eingriff in den ordnungsgemässen Beschwerdegang dar und ist als nichtig zu betrachten (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 61 f., m.H.).