1.1 Mit der Erhebung der Beschwerde wird der Streitgegenstand grundsätzlich an die Aufsichtsbehörde überwälzt. Der Devolutiveffekt wird jedoch im Beschwerdeverfahren im Interesse der Prozessökonomie modifiziert: Gemäss Art. 17 Abs. 4 Satz 1 SchKG kann das Vollstreckungsorgan die angefochtene Verfügung bis zu seiner Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Diese mit der Revision 1994 ins SchKG eingefügte Norm entspricht sachlich der Regelung von Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG und hat die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung positiviert. Der volle Devolutiveffekt tritt mit dem Eingang der Vernehmlassung bei der Aufsichtsbehörde ein.