3. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 unterbrach das Betreibungsamt Hünenberg die Einkommenspfändung mit der Begründung, die Schuldnerin habe bei einer neuen Einvernahme bezüglich ihrer neuen Verdienstverhältnisse erklärt, sie sei gegenwärtig ohne Arbeit und ohne Verdienst (act. 1/6). Am 6. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt um Rücknahme des angekündigten Unterbruchs der Einkommenspfändung (act. 1/7). Gleichentags stellte das Amt den Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht, wobei es anfügte, die neue Verfügung werde nichts daran ändern, dass es im Moment nichts zu pfänden gebe (act. 1/8).