Mit Urteil vom 20. Juni 2023 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und wies das Betreibungsamt Hünenberg an, in der Pfändung Nr. G.________ für die Zeit bis zum Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung in der Existenzminimumberechnung einen Grundbetrag von CHF 1'100.00 einzusetzen (Verfahren BA 2023 23). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 setzte das Betreibungsamt Hünenberg die pfändbare Quote – sobald die Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist – ab 1. Juli 2023 auf CHF 2'072.60 pro Monat fest (CHF 3'500.00 [