2. In der von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Schuldnerin für eine Forderung von CHF 19'000.00 angehobenen Betreibung Nr. F.________ verfügte das Betreibungsamt Hünenberg am 2. Februar 2023 die Pfändung der Unterhaltsbeiträge des Ehemannes an die Schuldnerin gemäss Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. Januar 2023 (Pfändung Nr. G.________). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 20. Juni 2023 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und wies das Betreibungsamt Hünenberg an, in der Pfändung Nr. G.______