{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-02-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-67_2024-02-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_67_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa0bb1a9727111b4a8038935505912647eee32240fe965e8890a69a0b92bb02e455ea1f5d1489514fd615479aeb6620c66?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa0bb1a9727111b4a8038935505912647eee32240fe965e8890a69a0b92bb02e455ea1f5d1489514fd615479aeb6620c66&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_67", "Checksum": "cc18c6c370bb2c5bcba31e0922ac11f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.02.2024 BA 2023 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N 47).\n\n2.3 Vorliegend wurden die monatlichen Unterhaltsbeiträge gepfändet, die der Ehemann der\nSchuldnerin gemäss Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. Januar\n2023 zu leisten hat. Mit dem Wegzug der Schuldnerin ins Ausland fielen diese nicht einfach\ndahin, sondern hatten (bis zu einer allfälligen Abänderung) weiterhin Bestand. Folglich durfte\ndas Betreibungsamt die Pfändung der Unterhaltsbeiträge nicht unterbrechen. Dementsprechend ist die Verfügung des Betreibungsamtes Hünenberg vom 6. Oktober 2023 aufzuheben.\n\n2.4 Neu hat sich der Ehemann der Schuldnerin mit Vereinbarung vom 22. November 2023 bzw.\n18. Dezember 2023 verpflichtet, unter Abänderung von Ziff. 2.3 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. Januar 2023 (ES 2022 834) der Schuldnerin ab\n1. Oktober 2023 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'225.00 statt wie bisher\nCHF 3'500.00 zu bezahlen. Die Abänderung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Schuldnerin am 13. September 2023 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war und in\nH.________, Thailand, einen neuen Wohnsitz begründet hatte und dass die Lebenshaltungskosten in Thailand (gerundet) 35 % der Kosten in Zürich ausmachen (act. 9/2). Mit Wirkung\nab 1. Oktober 2023 reduziert sich somit der Grundbetrag der Schuldnerin von CHF 1'200.00\nauf CHF 420.00 pro Monat. Da offenbar keine weiteren Kosten hinzukommen, beläuft sich\ndie pfändbare Quote ab 1. Oktober 2023 auf CHF 805.00 pro Monat (CHF 1'225.00 [Unterhaltsbeitrag] abzüglich CHF 420.00 [Existenzminimum]). Das Betreibungsamt Hünenberg ist\ndaher anzuweisen, die pfändbare Quote in der Betreibung Nr. F.________ bzw. Pfändung\nNr. G.________ ab 1. Oktober 2023 neu auf CHF 805.00 pro Monat festzusetzen.\n\n3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\n– unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos (vgl. Art. 20a\nAbs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zudem dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden\n(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\n3.1 Der Beschwerdeführer verlangt, das Betreibungsamt Hünenberg sei – entgegen der Regelung von Art. 20a SchKG – zu verpflichten, die Kosten zu tragen und ihn für das Verfahren zu\nentschädigen. Zur Begründung führt er aus, das Betreibungsamt habe zweimal sinn- und\nzwecklose Verfügungen erlassen. Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 16 Abs. 2 EG\nSchKG i.V.m. Art. 108 ZPO habe es daher für die dadurch entstandenen unnötigen Kosten\naufzukommen. Zudem habe das Betreibungsamt mutwillig gehandelt, indem es gegenüber\ndem Beschwerdeführer tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt und ihn in ein Beschwerdeverfahren gedrängt habe, das offenbar nicht nötig gewesen sei.\n\n3.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Regelung der Kostenlosigkeit in Art. 20a\nAbs. 2 Ziff. 5 SchKG abschliessend und lässt keinen Raum für ergänzende oder gar abweichende Bestimmungen im kantonalen Recht. Zum anderen bezieht sich der Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung nur auf eine Partei oder ihren Vertreter, nicht aber auf\nSeite 6/6\n\ndas Betreibungsamt. Somit bleibt es dabei, dass keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen sind.\n\nUrteilsspruch\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen des Betreibungsamtes Hünenberg\nvom 6. Oktober 2023 und 5. Januar 2024 in der Betreibung Nr. F.________ bzw. Pfändung\nNr. G.________ aufgehoben.\n\n2. Das Betreibungsamt Hünenberg wird angewiesen, die pfändbare Quote in der Betreibung\nNr. F.________ bzw. Pfändung Nr. G.________ ab 1. Oktober 2023 neu auf CHF 805.00 pro\nMonat festzusetzen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Parteien\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}