{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-02-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-67_2024-02-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_67_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa0bb1a9727111b4a8038935505912647eee32240fe965e8890a69a0b92bb02e455ea1f5d1489514fd615479aeb6620c66?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa0bb1a9727111b4a8038935505912647eee32240fe965e8890a69a0b92bb02e455ea1f5d1489514fd615479aeb6620c66&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_67", "Checksum": "cc18c6c370bb2c5bcba31e0922ac11f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.02.2024 BA 2023 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Dezember 2023 reichte der Ehemann der Schuldnerin dem Betreibungsamt eine\ngleichlautende, von den Vertragsparteien am 22. November 2023 bzw. 18. Dezember 2023\nunterzeichnete Vereinbarung im Original mit beglaubigter Unterschrift der Schuldnerin ein.\nDarin verpflichtete sich der Ehemann – unter Abänderung von Ziff. 2.3 des Entscheids des\nKantonsgerichts Zug vom 12. Januar 2023 (ES 2022 834) –, der Schuldnerin ab 1. Oktober\n2023 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'225.00 zu bezahlen (act. 9, 9/1-9/2).\n\n11. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 passte das Betreibungsamt Hünenberg die Pfändung der\nUnterhaltszahlungen den thailändischen Verhältnissen an. Es reduzierte den Grundbetrag\nauf CHF 420.00 und setzte die pfändbare Quote mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 auf\nCHF 780.00 pro Monat fest, wobei es festhielt, dass diese Verfügung sämtliche bisher erlassenen Verfügungen ersetze (act. 9/1). Am 8. Januar 2024 reichte das Betreibungsamt\nHünenberg die Verfügung dem Obergericht ein (act. 9).\n\n12. Die Akten des Beschwerdeverfahrens BA 2023 23 wurden beigezogen.\nSeite 4/6\n\nErwägungen\n\n1. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 zog das Betreibungsamt die angefochtene Verfügung\nvom 6. Oktober 2023 in Wiedererwägung und verfügte neu mit Wirkung ab 1. Oktober 2023\neine Reduktion der pfändbaren Quote auf CHF 780.00 pro Monat (act. 9/1).\n\n1.1 Mit der Erhebung der Beschwerde wird der Streitgegenstand grundsätzlich an die Aufsichtsbehörde überwälzt. Der Devolutiveffekt wird jedoch im Beschwerdeverfahren im Interesse\nder Prozessökonomie modifiziert: Gemäss Art. 17 Abs. 4 Satz 1 SchKG kann das Vollstreckungsorgan die angefochtene Verfügung bis zu seiner Vernehmlassung in Wiedererwägung\nziehen. Diese mit der Revision 1994 ins SchKG eingefügte Norm entspricht sachlich der Regelung von Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG und hat die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung positiviert. Der volle Devolutiveffekt tritt mit dem Eingang der Vernehmlassung bei der\nAufsichtsbehörde ein. Der Widerruf oder die Abänderung der angefochtenen Verfügung nach\nder Vernehmlassung stellt einen unzulässigen Eingriff in den ordnungsgemässen Beschwerdegang dar und ist als nichtig zu betrachten (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A.\n2021, Art. 17 SchKG N 61 f., m.H.).\n\n1.2 Vorliegend reichte das Betreibungsamt am 30. Oktober 2023 seine unterschriebene Vernehmlassung beim Obergericht Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Somit hätte das Betreibungsamt nur bis zu diesem Zeitpunkt seine Verfügung vom\n6. Oktober 2023 in Wiedererwägung ziehen dürfen. Die Wiedererwägung vom 5. Januar\n2024 erfolgte demnach verspätet und ist als nichtig zu betrachten. Dementsprechend ist die\nVerfügung des Betreibungsamtes Hünenberg vom 5. Januar 2024 aufzuheben.\n\n2. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 unterbrach das Betreibungsamt die Einkommenspfändung mit der Begründung, die Schuldnerin sei nach Thailand weggezogen. Die auf Jahresdauer seit dem Vollzug verfügte Pfändung erfahre deshalb vorderhand einen Unterbruch und\nbleibe einstweilen unwirksam. Im Übrigen habe die Schuldnerin ihre Tätigkeit als selbständige Masseurin bereits vor längerer Zeit eingestellt, da diese nicht rentiert habe. Seit dem\nerstmaligen Pfändungsvollzug vom 2. Februar 2023 habe die Schuldnerin aus dieser Tätigkeit keinen Gewinn erwirtschaftet und nicht einmal das Existenzminimum erreicht (act. 1/2).\n\n2.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das Betreibungsamt übersehe, dass vorliegend\nnicht der Lohn der Schuldnerin aus Erwerbsarbeit gepfändet worden sei. Vielmehr sei ihr\nEhemann verpflichtet worden, einen Anteil seiner Unterhaltszahlungen gemäss Entscheid\ndes Kantonsgerichts Zug vom 12. Januar 2023 an das Betreibungsamt zu überweisen. Er\nschulde ihr weiterhin monatlich Unterhalt, unabhängig vom Aufenthaltsort. Es treffe daher\nnicht zu, dass es momentan nichts mehr zu pfänden gebe (vgl. act. 1 Rz 12 f.).\n\n2.2 Gemäss Art. 93 Abs. 2 Satz 1 SchKG kann das Einkommen längstens für die Dauer eines\nJahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Zum Einkommen\nzählen auch periodisch geschuldete Unterhaltsbeiträge. Voraussetzung ihrer Pfändbarkeit ist,\ndass sie durch Urteil oder richterlich genehmigte Vereinbarung zugunsten des Schuldners\nfestgelegt worden sind oder auch gemäss formloser Vereinbarung regelmässig geleistet\nwerden (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 93 SchKG N 9). Wechselt der\nSchuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden ist, so wird die\nSeite 5/6\n\n"}