{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-02-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-67_2024-02-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_67_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa0bb1a9727111b4a8038935505912647eee32240fe965e8890a69a0b92bb02e455ea1f5d1489514fd615479aeb6620c66?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa0bb1a9727111b4a8038935505912647eee32240fe965e8890a69a0b92bb02e455ea1f5d1489514fd615479aeb6620c66&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_67", "Checksum": "cc18c6c370bb2c5bcba31e0922ac11f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.02.2024 BA 2023 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung | Betreibungsamt Hünenberg"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:48:44", "Checksum": "821add896c02f8a0520621ca9160642d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.02.2024 BA 2023 67\nRegeste:\nPfändung | Betreibungsamt Hünenberg\n\nII. Beschwerdeabteilung BA 2023 67\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nOberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident\nOberrichter M. Siegwart\nOberrichter A. Sidler\nGerichtsschreiberin D. Huber Stüdli\n\nUrteil vom 29. Februar 2024 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Hünenberg,\n\nbetreffend\n\nPfändung\nSeite 2/6\n\nSachverhalt\n\n1. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. Januar 2023 im Verfahren\nbetreffend Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB wurde festgestellt, dass die Eheleute\nD.________ (nachfolgend: Ehemann) und E.________ (nachfolgend: Schuldnerin) berechtigt\nsind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Zeit aufzuheben. Die eheliche Wohnung\nwurde für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zugewiesen\nund die Schuldnerin wurde verpflichtet, die eheliche Wohnung bis am 31. März 2023 zu verlassen. Sodann wurde der Ehemann verpflichtet, folgende Unterhaltsbeiträge an die Schuldnerin zu leisten: CHF 3'000.00 bis zum Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung,\nCHF 5'400.00 ab Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung bis am 30. Juni 2023\nund CHF 3'500.00 ab 1. Juli 2023 (Verfahren ES 2022 834).\n\n2. In der von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Schuldnerin für eine\nForderung von CHF 19'000.00 angehobenen Betreibung Nr. F.________ verfügte das Betreibungsamt Hünenberg am 2. Februar 2023 die Pfändung der Unterhaltsbeiträge des Ehemannes an die Schuldnerin gemäss Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug\nvom 12. Januar 2023 (Pfändung Nr. G.________). Dagegen erhob der Beschwerdeführer\nBeschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 20. Juni 2023 hiess das\nObergericht die Beschwerde teilweise gut und wies das Betreibungsamt Hünenberg an, in\nder Pfändung Nr. G.________ für die Zeit bis zum Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen\nWohnung in der Existenzminimumberechnung einen Grundbetrag von CHF 1'100.00 einzusetzen (Verfahren BA 2023 23). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 setzte das Betreibungsamt\nHünenberg die pfändbare Quote – sobald die Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist – ab 1. Juli 2023 auf CHF 2'072.60 pro Monat fest (CHF 3'500.00 [Unterhalbeitrag] abzüglich CHF 1'427.40 [Existenzminimum: Grundbetrag CHF 1'100.00, Krankenkasse:\nCHF 327.40]; vgl. act. 3/3-3/4).\n\n3. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 unterbrach das Betreibungsamt Hünenberg die Einkommenspfändung mit der Begründung, die Schuldnerin habe bei einer neuen Einvernahme bezüglich ihrer neuen Verdienstverhältnisse erklärt, sie sei gegenwärtig ohne Arbeit und ohne\nVerdienst (act. 1/6). Am 6. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt um Rücknahme des angekündigten Unterbruchs der Einkommenspfändung (act. 1/7).\nGleichentags stellte das Amt den Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht, wobei es anfügte, die neue Verfügung werde nichts daran ändern, dass es im Moment nichts zu pfänden\ngebe (act. 1/8). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 hob das Betreibungsamt Hünenberg die\nVerfügung vom 3. Oktober 2023 auf und unterbrach die Einkommenspfändung mit der Begründung, die Schuldnerin sei gemäss den bestätigten Angaben der Einwohnerkontrolle und\ndes getrennt lebenden Ehemannes nach H.________, Thailand, weggezogen (act. 1/2).\n\n4. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2023\nBeschwerde beim Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung\nund Konkurs ein. Er stellte den Antrag, es sei in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Hünenberg die Verfügung vom 6. Oktober 2023 über den Unterbruch der Einkommenspfändung (Pfändungsurkunde G.________) infolge Gesetzesverletzung bzw. Unangemessenheit aufzuheben. Sodann sei das Betreibungsamt Hünenberg anzuweisen, vom\nEhemann der Schuldnerin ab 1. Juli 2023 monatlich weiterhin CHF 2'072.60 zu fordern, unter\nSeite 3/6\n\nausnahmsweiser Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des\nBetreibungsamtes Hünenberg. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer,\nder Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Akten des Beschwerdeverfahrens BA 2023 23 seien beizuziehen (act. 1).\n\n5. Am 16. Oktober 2023 verfügte der Abteilungspräsident, über das Gesuch um aufschiebende\nWirkung werde nach Vorliegen der Beschwerdeantwort entschieden (act. 2).\n\n6. In der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2023 beantragte das Betreibungsamt Hünenberg\ndie vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne\n(act. 3).\n\n7. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (act. 6).\n\n8. In der Stellungnahme vom 8. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer, es sei in der\nBetreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Hünenberg die Verfügung vom 6. Oktober\n2023 über den Unterbruch der Einkommenspfändung (Pfändungsurkunde G.________) infolge Nichtigkeit aufzuheben, unter ausnahmsweiser Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Betreibungsamtes Hünenberg wegen unnötig verursachter Kosten und mutwilliger Prozessführung (act. 7).\n\n"}