und warf dem Betreibungsamt damit implizit eine wahrheitswidrige Sachverhaltsdarstellung vor, ohne dafür irgendeinen Anhaltspunkt namhaft zu machen. Überdies ignorierte er in der Replik vom 19. Oktober 2023 den Umstand, dass der Betriebene die Überweisung der Miete von seinem persönlichen Konto an N.________ M.________ mit einem Bankbeleg nachgewiesen hatte (act. 3/4 S. 2) und warf dem Betriebenen Rechtsmissbrauch vor, da die angeblichen Wohnkosten nichts anderes seien als verdeckte Domizilgebühren (act. 4 S. 6). Ein solches Prozessieren verdient keinen Rechtschutz Seite 7/7