Gleichwohl reichte der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2023 eine praktisch gleichlautende Beschwerde mit denselben Unterlagen ein. Ferner zog er in der Replik vom 19. Oktober 2023 die Ausführungen des Betreibungsamtes in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 in Zweifel, wonach es das möblierte Zimmer des Betriebenen in Anwesenheit des Vermieters besichtigt habe. Er sprach von einem bloss "angeblich erfolgten Augenschein" (act. 4 S. 5) und warf dem Betreibungsamt damit implizit eine wahrheitswidrige Sachverhaltsdarstellung vor, ohne dafür irgendeinen Anhaltspunkt namhaft zu machen.