Schon in der Beschwerde vom 12. Juni 2023 machte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer geltend, der Betriebene sei bei seiner Ehefrau in K.________ wohnhaft und bei den Zahlungen an N.________ M.________ handle es sich um Domizilgebühren. Im Urteil vom 29. August 2023 hielt die II. Beschwerdeabteilung fest, dass diese Darstellung unbelegt sei, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Gleichwohl reichte der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2023 eine praktisch gleichlautende Beschwerde mit denselben Unterlagen ein.