Liegen mithin keine triftigen Hinweise dafür vor, dass der Betriebene bei seiner Ehefrau wohnt und es sich bei den Zahlungen an N.________ M.________ um Domizilgebühren handelt, besteht auch kein Grund für die Erhebung der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise. 7. Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind die Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren BA 2023 65 grenzt an Mutwilligkeit: