___ in I.________ über ein möbliertes Zimmer verfügt und dafür Miete entrichtet. So konnte das Betreibungsamt das fragliche Zimmer in Anwesenheit des Vermieters besichtigen. Zudem hat der Betriebene urkundlich nachgewiesen, dass er die Miete für diese Zimmer von seinem Konto an N.________ M.________ überweist (act. 3, act. 3/4 S. 2). Angesichts dessen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass auf der Sonnerie – und nicht, wie der Beschwerdeführer schreibt, auf dem Briefkasten – an der J.________ in I.________ der Name des Betriebenen nicht aufscheint.