Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen einzig seine im Beschwerdeverfahren BA 2023 32 gemachten Ausführungen, wonach der Betriebene nicht in I.________, sondern bei seiner Ehefrau in K.________ wohnhaft sei und es sich bei den Zahlungen von CHF 500.00 nicht um Mietkosten für das möblierte Zimmer in I.________, sondern um Domizilgebühren handle. Beweise für diese Sachdarstellung reicht er wiederum nicht ein. Auf seine blossen Behauptungen kann daher erneut nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass in diesem Verfahren zusätzliche Anhaltspunkte dafür namhaft gemacht wurden, dass der Betriebene an der J.________ in I.____