Weiter führte der Beschwerdeführer aus, nach Auskunft des Betreibungsamtes solle das gemietete Zimmer in Anwesenheit des Vermieters besichtigt worden sein und es solle ein separates WC vorhanden sein und der Betriebene könne das Büro des Vermieters mitbenutzen. Nach den Informationen des Beschwerdeführers existiere in der Wohnung des Vermieters kein durch Dritte bewohnbares Zimmer, da sämtliche Zimmer durch die Familie M.________ bewohnt würden. Im Weiteren existierten laut Informationen des Beschwerdeführers auch keine zweite Toilette sowie keine weiteren Badezimmer.