5. Dazu hielt der Beschwerdeführer in der Replik vom 19. Oktober 2023 fest, "über den angeblich erfolgten Augenschein" seien kein Protokoll, keine Aktennotiz und keine Notiz über das Gespräch mit dem Vermieter erstellt worden. Das Betreibungsamt sei daher aufzufordern, die entsprechenden Urkunden zu erstellen. Das beigefügte Foto des aktuellen Briefkastens an der J.________ in I.________ (act. 4/1) zeige, dass die angebliche Wohnadresse des Betriebenen nicht aufgeführt sei. Offensichtlich würden derzeit auch die Domizilgesellschaften nicht aufgeführt, obwohl dies früher der Fall gewesen sei.