Beweismittel für diese Darstellung reichte der Beschwerdeführer nicht ein, sondern beantragte lediglich die Edition der vom Betriebenen mit diesen Gesellschaften abgeschlossenen Domizilverträge, der Jahresrechnungen dieser Gesellschaften, der Steuererklärungen von N.________ M.________ der letzten zehn Jahre sowie einen Augenschein des Betreibungsamtes "an der angeblichen Wohnadresse" des Betriebenen (act. 1).