ren BA 2023 32 eingereicht hatte. Die einzige Ergänzung bestand darin, dass er den vom Betriebenen im Verfahren BA 2023 32 eingereichten Mietvertrag als fiktiv bezeichnete und geltend machte, mit diesem würden faktisch die Domizilgebühren für die Gesellschaften Dr. D.________ & Partner, P.________ AG in. Liq., G.________ AG und C.________ AG in Liq. abgerechnet. Beweismittel für diese Darstellung reichte der Beschwerdeführer nicht ein, sondern beantragte lediglich die Edition der vom Betriebenen mit diesen Gesellschaften abgeschlossenen Domizilverträge, der Jahresrechnungen dieser Gesellschaften, der Steuererklärungen von N._____