1. Der Beschwerdeführer machte im Verfahren BA 2023 32 geltend, der Betriebene lebe nicht in I.________, da es sich bei der von ihm angegebenen Adresse an der J.________ um eine reine Domiziladresse handle. Der Betrag von CHF 500.00 sei wohl eine Domizilgebühr für die Gesellschaften, an denen der Betriebene direkt oder indirekt beteiligt sei, wie dies der beigelegten Fotografie des Briefkastens zu entnehmen sei. Der Betriebene lebe bei seiner Ehefrau in K.________, von der er auch nicht gerichtlich getrennt sei. Ausserdem lebe er von ihrer Rente, die sie als pensionierte Mitarbeiterin der L.________ nebst der AHV erhalte.