Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Betriebene lebe von seiner Ehefrau getrennt, weshalb das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums zu Recht den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1'200.00 veranschlagt habe. Die monatlichen Zuschläge für die Miete, die Kranken- Seite 3/7