3. Mit Urteil vom 29. August 2023 hob die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die stille Erwerbspfändung gemäss der Pfändungsurkunde vom 30. Mai 2023 (Nr. R.________) auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt Risch zur Neuberechnung des Existenzminimums des Betriebenen zurück. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Betriebene lebe von seiner Ehefrau getrennt, weshalb das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums zu Recht den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1'200.00 veranschlagt habe.