{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-01-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-65_2024-01-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_65_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa7af2ef1a147f0b71317bd2273fad3f004a0b602575ba85565c439c96ea213185d060c8b9de64183fdb18e4a0befbcae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa7af2ef1a147f0b71317bd2273fad3f004a0b602575ba85565c439c96ea213185d060c8b9de64183fdb18e4a0befbcae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_65", "Checksum": "9f34002b52d34283d01ebfc488b9b297"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2023 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 09.01.2024 BA 2023 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung | Betreibungsamt Risch"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:44:11", "Checksum": "c4e4a7828b03eb28a89dba9405453077", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 09.01.2024 BA 2023 65\nRegeste:\nPfändung | Betreibungsamt Risch\n\n Schon in der Beschwerde vom 12. Juni 2023 machte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer geltend, der Betriebene sei bei seiner Ehefrau in K.________ wohnhaft und bei den\nZahlungen an N.________ M.________ handle es sich um Domizilgebühren. Im Urteil vom\n29. August 2023 hielt die II. Beschwerdeabteilung fest, dass diese Darstellung unbelegt sei,\nweshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Gleichwohl reichte der Beschwerdeführer am\n2. Oktober 2023 eine praktisch gleichlautende Beschwerde mit denselben Unterlagen ein.\nFerner zog er in der Replik vom 19. Oktober 2023 die Ausführungen des Betreibungsamtes\nin der Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 in Zweifel, wonach es das möblierte Zimmer des\nBetriebenen in Anwesenheit des Vermieters besichtigt habe. Er sprach von einem bloss \"angeblich erfolgten Augenschein\" (act. 4 S. 5) und warf dem Betreibungsamt damit implizit eine\nwahrheitswidrige Sachverhaltsdarstellung vor, ohne dafür irgendeinen Anhaltspunkt namhaft\nzu machen. Überdies ignorierte er in der Replik vom 19. Oktober 2023 den Umstand, dass\nder Betriebene die Überweisung der Miete von seinem persönlichen Konto an N.________\nM.________ mit einem Bankbeleg nachgewiesen hatte (act. 3/4 S. 2) und warf dem Betriebenen Rechtsmissbrauch vor, da die angeblichen Wohnkosten nichts anderes seien als verdeckte Domizilgebühren (act. 4 S. 6). Ein solches Prozessieren verdient keinen Rechtschutz\nSeite 7/7\n\nund der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter müssen sich darüber im Klaren sein,\ndass ihnen im Wiederholungsfall Bussen und/oder Gebühren sowie Auslagen auferlegt werden.\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Betreibungsamt Risch\n- D.________\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer J. Lötscher\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\n"}