{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-01-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-65_2024-01-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_65_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa7af2ef1a147f0b71317bd2273fad3f004a0b602575ba85565c439c96ea213185d060c8b9de64183fdb18e4a0befbcae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa7af2ef1a147f0b71317bd2273fad3f004a0b602575ba85565c439c96ea213185d060c8b9de64183fdb18e4a0befbcae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_65", "Checksum": "9f34002b52d34283d01ebfc488b9b297"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 09.01.2024 BA 2023 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Juli\n2023 CHF 1'000.00 an N.________ M.________ mit der Bemerkung \"Mietzins\" überwiesen\nhatte, sowie die Leistungsabrechnungen der Krankenkasse mit dem Betriebenen zwischen\nApril und August 2023 (act. 3/1-7).\n\n5. Dazu hielt der Beschwerdeführer in der Replik vom 19. Oktober 2023 fest, \"über den angeblich erfolgten Augenschein\" seien kein Protokoll, keine Aktennotiz und keine Notiz über das\nGespräch mit dem Vermieter erstellt worden. Das Betreibungsamt sei daher aufzufordern,\ndie entsprechenden Urkunden zu erstellen. Das beigefügte Foto des aktuellen Briefkastens\nan der J.________ in I.________ (act. 4/1) zeige, dass die angebliche Wohnadresse des Betriebenen nicht aufgeführt sei. Offensichtlich würden derzeit auch die Domizilgesellschaften\nnicht aufgeführt, obwohl dies früher der Fall gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass\nein Rechtsmissbrauch vorliege und die angeblichen Wohnkosten nichts anderes seien als\nverdeckte Domizilgebühren. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Buchhaltungen der\nG.________ AG, der P.________ AG und der C.________ einzusehen, um zu kontrollieren,\nob die Domizilgebühren resp. der Betrag von CHF 500.00 nicht ab deren Konti verbucht und\nallenfalls dem Schuldner wieder gutgeschrieben worden seien.\n\nWeiter führte der Beschwerdeführer aus, nach Auskunft des Betreibungsamtes solle das gemietete Zimmer in Anwesenheit des Vermieters besichtigt worden sein und es solle ein separates WC vorhanden sein und der Betriebene könne das Büro des Vermieters mitbenutzen.\nNach den Informationen des Beschwerdeführers existiere in der Wohnung des Vermieters\nkein durch Dritte bewohnbares Zimmer, da sämtliche Zimmer durch die Familie M.________\nbewohnt würden. Im Weiteren existierten laut Informationen des Beschwerdeführers auch\nkeine zweite Toilette sowie keine weiteren Badezimmer. Die Beantwortung der Frage, wie oft\nder Betriebene dort übernachte, wo er dusche und wann er im Büro arbeiten könne, ohne\nden Vermieter zu stören, resp. wie die Büroaufteilung erfolge, bleibe unbeantwortet. Der Betriebene sei zwar formell seit 30 Jahren in I.________ angemeldet, lebe aber faktisch bei\nseiner Ehefrau in K.________. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, das Betreibungsamt der\nRegion K.________ rechtshilfeweise mit der Durchführung eines Augenscheins am Wohnort\nder Ehefrau zu beauftragen (zum Ganzen act. 4).\nSeite 6/7\n\n6. Die Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen:\n\nDer Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen einzig seine im Beschwerdeverfahren\nBA 2023 32 gemachten Ausführungen, wonach der Betriebene nicht in I.________, sondern\nbei seiner Ehefrau in K.________ wohnhaft sei und es sich bei den Zahlungen von CHF\n500.00 nicht um Mietkosten für das möblierte Zimmer in I.________, sondern um Domizilgebühren handle. Beweise für diese Sachdarstellung reicht er wiederum nicht ein. Auf seine\nblossen Behauptungen kann daher erneut nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass in\ndiesem Verfahren zusätzliche Anhaltspunkte dafür namhaft gemacht wurden, dass der Betriebene an der J.________ in I.________ über ein möbliertes Zimmer verfügt und dafür Miete entrichtet. So konnte das Betreibungsamt das fragliche Zimmer in Anwesenheit des Vermieters besichtigen. Zudem hat der Betriebene urkundlich nachgewiesen, dass er die Miete\nfür diese Zimmer von seinem Konto an N.________ M.________ überweist (act. 3, act. 3/4\nS. 2). Angesichts dessen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass auf der Sonnerie – und nicht, wie der Beschwerdeführer schreibt, auf dem Briefkasten – an der J.________ in I.________ der Name des Betriebenen nicht aufscheint. Dies\nkönnte darin begründet sein, dass der Beschwerdeführer gemäss der unbestrittenen Darstellung des Betriebenen in der Vergangenheit den Briefkasten des Betriebenen in I.________\nsowie denjenigen seiner Ehefrau in K.________ mit Farbe beschmiert und dafür vom Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 18. August 2023 zweitinstanzlich wegen mehrfacher Sachbeschädigung verurteilt wurde (act. 6 S. 2, act. 6/1-3). Liegen mithin keine triftigen Hinweise\ndafür vor, dass der Betriebene bei seiner Ehefrau wohnt und es sich bei den Zahlungen an\nN.________ M.________ um Domizilgebühren handelt, besteht auch kein Grund für die Erhebung der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise.\n\n7. Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind die Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG\nkostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem\nVertreter Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.\n\nDas Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren BA 2023 65 grenzt an Mutwilligkeit:\n\n"}