{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-01-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-65_2024-01-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_65_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa7af2ef1a147f0b71317bd2273fad3f004a0b602575ba85565c439c96ea213185d060c8b9de64183fdb18e4a0befbcae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa7af2ef1a147f0b71317bd2273fad3f004a0b602575ba85565c439c96ea213185d060c8b9de64183fdb18e4a0befbcae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_65", "Checksum": "9f34002b52d34283d01ebfc488b9b297"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 09.01.2024 BA 2023 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde und nahm am 30. Oktober 2023 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2023 Stellung.\n\n7. Die Akten des Verfahrens BA 2023 32 wurden beigezogen.\nSeite 4/7\n\nErwägungen\n\n1. Der Beschwerdeführer machte im Verfahren BA 2023 32 geltend, der Betriebene lebe nicht\nin I.________, da es sich bei der von ihm angegebenen Adresse an der J.________ um eine\nreine Domiziladresse handle. Der Betrag von CHF 500.00 sei wohl eine Domizilgebühr für\ndie Gesellschaften, an denen der Betriebene direkt oder indirekt beteiligt sei, wie dies der\nbeigelegten Fotografie des Briefkastens zu entnehmen sei. Der Betriebene lebe bei seiner\nEhefrau in K.________, von der er auch nicht gerichtlich getrennt sei. Ausserdem lebe er von\nihrer Rente, die sie als pensionierte Mitarbeiterin der L.________ nebst der AHV erhalte. Es\nsei davon auszugehen, dass die Ehefrau des Betriebenen, die früher eine Kaderfunktion bei\nder L.________ gehabt habe, eine Berufsvorsorgerente von CHF 600.00 bis CHF 800.00 pro\nMonat erhalte. Gemäss dem Pfändungsprotokoll habe der Betriebene angegeben, er habe\n\"ein Zimmer bei M.________\". Damit sei N.________ M.________ an der J.________ in\nI.________ gemeint. Laut Aussage seiner Ehefrau habe der Betriebene an dieser Adresse\nein Studio mit Büro und sie sei nie an seinem Wohnort gewesen. Weiter hätten Abklärungen\nvor Ort ergeben, dass der Betriebene dort seit Jahren nicht mehr gesehen worden sei und\ndass N.________ M.________ neben seiner Familie gar keinen Platz respektive nicht genügend Wohnfläche für einen Dritten habe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ein Untermietvertrag erstellt worden sei, sondern eben nur ein Domizilvertrag (BA 2023 32 act. 1).\n\n2. Im Urteil vom 29. August 2023 hielt die II. Beschwerdeabteilung fest, der Betriebene sei\ngemäss dem Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 6. Dezember 2013 von seiner Ehefrau\ngerichtlich getrennt (BA 2023 32 act. 3/1 bzw. 4/4). Seine Ehefrau wohne unbestrittenermassen in K.________ und der Betriebene verfüge gemäss dem von ihm mit N.________\nund O.________ M.________ abgeschlossenen Mietvertrag vom 18. Januar 2018 über ein\nmöbliertes Zimmer an der J.________ in I.________ (BA 2023 32 act. 3/2 bzw. 4/3). An diesem Ort sei er auch für das Betreibungsamt erreichbar gewesen (BA 2023 32 act. 3 S. 1).\nAngesichts dessen sei in Übereinstimmung mit dem Betreibungsamt davon auszugehen,\ndass der Betriebene von seiner Ehefrau getrennt lebe und in I.________ wohnhaft sei. Daran\nändere auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Fotografie des Briefkastens des Betriebenen an der J.________ in I.________ nichts. Zwar sei dieser Briefkasten mit \"DR.\nD.________ & PARTNER\" sowie \"P.________ AG\", \"G.________ AG\" und \"C.________ AG\"\nangeschrieben (BA 2023 32 act. 1/2). Entgegen dem Beschwerdeführer könne daraus angesichts des Entscheids des Bezirksgerichts Muri und des Mietvertrags vom 18. Januar 2018\nnicht ohne Weiteres abgeleitet werden, es handle sich dabei bloss um \"eine reine Domiziladresse\". Abgesehen davon sei es nicht ungewöhnlich, dass Gesellschaften ihr Domizil an\nWohnorten Privater hätten. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, der Betriebene sei\nan der J.________ in I.________ seit Jahren nicht mehr gesehen worden und N.________\nM.________ habe neben seiner Familie gar keinen Platz respektive nicht genügend Wohnfläche für einen Dritten, handle es sich um blosse Behauptungen. Darauf könne nicht abgestellt werden. Unter diesen Umständen habe das Betreibungsamt bei der Berechnung des\nExistenzminimums des Betriebenen zu Recht den Grundbetrag für einen alleinstehenden\nSchuldner von CHF 1'200.00 veranschlagt (BA 2023 32 act. 6).\n\n3. In der Beschwerde vom 2. Oktober 2023 wiederholte der Beschwerdeführer praktisch wortwörtlich seine in der Beschwerde vom 12. Juni 2023 gemachten Ausführungen. Zudem verwies er für seine Darstellung auf dieselben Unterlagen, die er bereits im Beschwerdeverfah-\nSeite 5/7\n\nren BA 2023 32 eingereicht hatte. Die einzige Ergänzung bestand darin, dass er den vom\nBetriebenen im Verfahren BA 2023 32 eingereichten Mietvertrag als fiktiv bezeichnete und\ngeltend machte, mit diesem würden faktisch die Domizilgebühren für die Gesellschaften\nDr. D.________ & Partner, P.________ AG in. Liq., G.________ AG und C.________ AG in\nLiq. abgerechnet. Beweismittel für diese Darstellung reichte der Beschwerdeführer nicht ein,\nsondern beantragte lediglich die Edition der vom Betriebenen mit diesen Gesellschaften abgeschlossenen Domizilverträge, der Jahresrechnungen dieser Gesellschaften, der Steuererklärungen von N.________ M.________ der letzten zehn Jahre sowie einen Augenschein\ndes Betreibungsamtes \"an der angeblichen Wohnadresse\" des Betriebenen (act. 1).\n\n"}