Bei dem von der Lehre postulierten Aufschlag von 20 % handelt es sich indes bloss um eine Richtlinie. Massgebend ist vielmehr der Einzelfall. Vorliegend beträgt der Verzugszins seit dem Arrestvollzug 8,5 % p.a. Der Aufschlag von 20 % wird damit in etwas mehr als zwei Jahren allein für die Zinsen verbraucht sein. Die Prosequierung des Arrests inkl. Rechtsmittelverfahren dürfte kaum wesentlich kürzer ausfallen. Unter Berücksichtigung der noch zusätzlich anfallenden Arrestkosten erweist sich der Aufschlag des Betreibungsamtes zwar als hoch, aber noch als angemessen und ist zu bestätigen.