Dieser hängt insbesondere von den Zinsen ab, die bis zum Ende der Einsprache- und Prosequierungsverfahren wahrscheinlich auflaufen werden. Sinnvoll ist in der Regel eine Erhöhung des zum Zeitpunkt des Arresbefehls feststehenden Gesamtforderungsbetrags um rund 20 % (Stoffel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 274 SchKG N 9).