3.1 Gemäss Art. 274 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG enthält der Arrestbefehl die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird. Dazu gehören insbesondere der Betrag samt Zinssatz und der Beginn des Zinsenlaufs sowie die Kosten. Es obliegt dem Betreibungsamt, aufgrund dieser Angaben den Umfang des notwendigen Arrestbeschlages festzulegen. Dieser hängt insbesondere von den Zinsen ab, die bis zum Ende der Einsprache- und Prosequierungsverfahren wahrscheinlich auflaufen werden.