3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Betreibungsamt ferner vor, es habe einen zu hohen Zuschlag zur Arrestforderung vorgenommen. Gemäss dem Arrestbefehl betrage die Forderungssumme CHF 3'183'952.58, wobei praxisgemäss ein Zuschlag von 20 %, d.h. von CHF 636'790.52, zu machen sei. Die Sperrlimite hätte folglich CHF 3'820'743.00 nicht überschreiten dürfen. Das Betreibungsamt sei ohne Not von diesen Grundsätzen abgewichen und habe eigenmächtig eine Erhöhung der Sperrlimite um 37 % vorgenommen. Der Arrestbeschlag sei daher im Umfang von CHF 536'356.90 aufzuheben.