Hinzu kommt, dass das Betreibungsamt keine Kenntnis vom Saldo der Escrow-Konten hatte, nachdem die involvierten Banken die Auskunft über die Höhe der verarrestierten Vermögenswerte bis zur Mitteilung der Rechtskraft des Arrestbefehls verweigerten (act. 4/4 f.). Dem Betreibungsamt kann daher nicht vorgeworfen werden, es habe in Kenntnis eines möglicherweise rechtsmissbräuchlichen Arrestgesuchs der Arrestgläubigerinnen eine "Überverarrestierung" vorgenommen. Seite 6/7