Der Arrestrichter bewilligte in Kenntnis dieser Umstände das Arrestgesuch. Angesichts dessen kann nicht die Rede davon sein, dass die Arrestgläubigerinnen einen überschiessenden, rechtsmissbräuchlichen Arrest erschlichen haben. Hinzu kommt, dass das Betreibungsamt keine Kenntnis vom Saldo der Escrow-Konten hatte, nachdem die involvierten Banken die Auskunft über die Höhe der verarrestierten Vermögenswerte bis zur Mitteilung der Rechtskraft des Arrestbefehls verweigerten (act. 4/4 f.).