So legten die Arrestgläubigerinnen in ihrem Arrestgesuch vom 21. August 2023 offen, dass der Escrow Agent sie am 31. Juli 2023 über den Saldo der Escrow-Konten per 26. Juli 2023 in der Höhe von rund USD 25 Mio. bzw. CHF 21 Mio. informiert hatte. Zudem führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe am 7. Mai 2023 die Auszahlung des Escrow-Betrags auf ihr Konto bei der F.________ AG beantragt und die Bank sei derzeit daran, den Antrag zu prüfen, ohne dass nach Kenntnis der Arrestgläubigerinnen bislang eine Auszahlung stattgefunden habe (act. 5/3 Rz 41 f.). Der Arrestrichter bewilligte in Kenntnis dieser Umstände das Arrestgesuch.