Hier besteht die Besonderheit, dass es nur eine übergeordnete Instanz gibt, die korrigierend Abhilfe schaffen kann, nämlich das den schweizweiten Arrest anordnende Arrestgericht. Der Arrestschuldner kennt als Einziger den Wert der verarrestierten Vermögensgegenstände. Es ist ihm deshalb auch zuzumuten, gegen eine allfällige "Überverarrestierung" auf dem Weg der Arresteinsprache vorzugehen (Reiser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 275 SchKG N 11, 13 u. 72, mit Hinweisen).