Keinem Vollzug zugänglich sind Arrestbefehle, die von einer örtlich bzw. sachlich unzuständigen Instanz erlassen wurden, die den formellen Anforderungen nicht genügen, mit dem Völkerrecht offensichtlich unvereinbar oder aus anderen Gründen schlechterdings nichtig sind oder wo ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch im Spiele steht. Beim schweizweiten Arrest kann eine "Überverarrestierung" nicht mit Beschwerde gegen den Arrestvollzug korrigiert werden. Hier besteht die Besonderheit, dass es nur eine übergeordnete Instanz gibt, die korrigierend Abhilfe schaffen kann, nämlich das den schweizweiten Arrest anordnende Arrestgericht.