__ AG (Bankbeziehung Nr. AA.________) sei daher umgehend aufzuheben. 2.1 Zur Nachprüfung der Grundlagen eines Arrestbefehls ist der Betreibungsbeamte nach konstanter Rechtsprechung weder berechtigt noch verpflichtet. Die gerichtlich festgestellte Glaubwürdigkeit von Forderungen, das Vorliegen eines Arrestgrundes oder die Zugehörigkeit der zu verarrestierenden Vermögenswerte sind für die Betreibungsbehörden verbindlich. Eine "révision au fond" steht den Betreibungsbehörden und deren Aufsichtsbehörden nicht zu.