AG entnehmen können, dass sich auf dem "Escrow G.________"-Konto liquide Mittel im Umfang von USD 25'090'784.72 bzw. CHF 21'657'111.00 befunden hätten. Nichtsdestotrotz hätten die Arrestgläubigerinnen auch die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der F.________ AG (Bankbeziehung Nr. AA.________) mit Arrest belegen lassen, und zwar ebenfalls bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Zinsen und Kosten. Damit hätten die Arrestgläubigerinnen einen überschiessenden, rechtsmissbräuchlichen Arrest erschlichen. Der Arrestbeschlag über die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der F.________ AG (Bankbeziehung Nr. AA.