5. Gegen den Arrestvollzug und die Arrestsperranzeigen Nr. 357 erhob die Beschwerdeführerin am 21. September 2023 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit folgenden Anträgen: Seite 4/7 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Arrest gemäss Arrestsperranzeige Nr. 357 vom 23. August 2023 über die Guthaben bzw. Forderungen der Beschwerdeführerin bei bzw. gegenüber der F.________ AG und der Arrest über die "Escrow-G.________"-Konten nichtig sei.