Sowohl die F.________ AG als auch die E.________ AG teilten am 23. bzw. 24. August 2023 dem Betreibungsamt mit, die Auskunft über die Arrestgegenstände werde bis zur Mitteilung der Rechtskraft des Arrestbefehls verweigert (act. 4/4 f.). 4. Mit Betreibungsbegehren vom 11. September 2023 prosequierten die Arrestgläubigerinnen den Arrest (act. 4/8 S. 2 ff.) und am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführerin die Arresturkunde zugestellt (act. 1/5).