Am selben Tag sandte das Betreibungsamt Zug zudem der E.________ AG die Arrestsperranzeige Nr. 357 zu, gemäss welcher das Amt beauftragt worden sei, den Arrest für die Forderung(en) der Beschwerdeführerin (insbesondere auf Auszahlung des Escrow-Betrags) gegenüber der E.________ AG im Zusammenhang mit dem "Escrow G.________" zu vollziehen, somit die vorstehend aufgeführten Vermögenswerte für die Arrestforderung von CHF 4'357'100.00 (inkl. akzessorische Ansprüche) mit Beschlag belegt seien (act. 4/3).