{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-60_2024-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_60_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaade653695eab85a15ee14818ddcf288c488526f949bee7c515b2d67034a69f3507d1d2c19d6390eeb30bab34fd4e6a584?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaade653695eab85a15ee14818ddcf288c488526f949bee7c515b2d67034a69f3507d1d2c19d6390eeb30bab34fd4e6a584&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_60", "Checksum": "5647512758616c3fd838dd063b4af378"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 23.01.2024 BA 2023 60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Zudem führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe am 7. Mai 2023 die Auszahlung des Escrow-Betrags auf ihr Konto bei der F.________ AG beantragt und die Bank\nsei derzeit daran, den Antrag zu prüfen, ohne dass nach Kenntnis der Arrestgläubigerinnen\nbislang eine Auszahlung stattgefunden habe (act. 5/3 Rz 41 f.). Der Arrestrichter bewilligte in\nKenntnis dieser Umstände das Arrestgesuch. Angesichts dessen kann nicht die Rede davon\nsein, dass die Arrestgläubigerinnen einen überschiessenden, rechtsmissbräuchlichen Arrest\nerschlichen haben. Hinzu kommt, dass das Betreibungsamt keine Kenntnis vom Saldo der\nEscrow-Konten hatte, nachdem die involvierten Banken die Auskunft über die Höhe der verarrestierten Vermögenswerte bis zur Mitteilung der Rechtskraft des Arrestbefehls verweigerten (act. 4/4 f.). Dem Betreibungsamt kann daher nicht vorgeworfen werden, es habe in\nKenntnis eines möglicherweise rechtsmissbräuchlichen Arrestgesuchs der Arrestgläubigerinnen eine \"Überverarrestierung\" vorgenommen.\nSeite 6/7\n\n3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Betreibungsamt ferner vor, es habe einen zu hohen Zuschlag zur Arrestforderung vorgenommen. Gemäss dem Arrestbefehl betrage die Forderungssumme CHF 3'183'952.58, wobei praxisgemäss ein Zuschlag von 20 %, d.h. von\nCHF 636'790.52, zu machen sei. Die Sperrlimite hätte folglich CHF 3'820'743.00 nicht überschreiten dürfen. Das Betreibungsamt sei ohne Not von diesen Grundsätzen abgewichen\nund habe eigenmächtig eine Erhöhung der Sperrlimite um 37 % vorgenommen. Der Arrestbeschlag sei daher im Umfang von CHF 536'356.90 aufzuheben.\n\n3.1 Gemäss Art. 274 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG enthält der Arrestbefehl die Angabe der Forderung, für\nwelche der Arrest gelegt wird. Dazu gehören insbesondere der Betrag samt Zinssatz und der\nBeginn des Zinsenlaufs sowie die Kosten. Es obliegt dem Betreibungsamt, aufgrund dieser\nAngaben den Umfang des notwendigen Arrestbeschlages festzulegen. Dieser hängt insbesondere von den Zinsen ab, die bis zum Ende der Einsprache- und Prosequierungsverfahren\nwahrscheinlich auflaufen werden. Sinnvoll ist in der Regel eine Erhöhung des zum Zeitpunkt\ndes Arresbefehls feststehenden Gesamtforderungsbetrags um rund 20 % (Stoffel, Basler\nKommentar, 3. A. 2021, Art. 274 SchKG N 9).\n\n3.2 Gemäss dem Arrestbefehl beläuft sich die Arrestforderung auf CHF 3'183'952.58\n(= USD 3'622'293.99 zum Kurs von 0,8789 per 21. August 2023) zuzüglich Zins zu 8,25 %\nvom 19. April bis 26. Juli 2023 und Zins zu 8,5 % seit 27. Juli 2023. Das Betreibungsamt\nvollzog den Arrest am 23. August 2023. Bis dahin war ein Zins von CHF 92'007.50 aufgelaufen ([CHF 3'183'952,58 x 8,25 x 99 : 365 : 100] + [CHF 3'183'952,58 x 8,5 x 28 : 365 : 100]).\nDie Arrestforderung inkl. aufgelaufenem Zins betrug zum Zeitpunkt des Arrestvollzugs somit\nCHF 3'275'960.08. Hinzu kommen die Arrestkosten für den Arrestbefehl von CHF 4'000.00\n(act. 4/1) sowie die Kosten für den Arrestvollzug von CHF 606.80 (act. 4/9). Berechnet man\ndavon (= CHF 3'280'566.88) 20 % ergibt dies CHF 656'113.38, mithin eine Gesamtforderung\nvon CHF 3'936'680.26. Der vom Betreibungsamt festgesetzte Betrag von CHF 4'357'100.00\nliegt knapp 33 % über dem Gesamtarrestbetrag. Bei dem von der Lehre postulierten Aufschlag von 20 % handelt es sich indes bloss um eine Richtlinie. Massgebend ist vielmehr der\nEinzelfall. Vorliegend beträgt der Verzugszins seit dem Arrestvollzug 8,5 % p.a. Der Aufschlag von 20 % wird damit in etwas mehr als zwei Jahren allein für die Zinsen verbraucht\nsein. Die Prosequierung des Arrests inkl. Rechtsmittelverfahren dürfte kaum wesentlich kürzer ausfallen. Unter Berücksichtigung der noch zusätzlich anfallenden Arrestkosten erweist\nsich der Aufschlag des Betreibungsamtes zwar als hoch, aber noch als angemessen und ist\nzu bestätigen.\n\n9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\nist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2\nZiff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2\nGebV SchKG).\nSeite 7/7\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n"}