{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-60_2024-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_60_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaade653695eab85a15ee14818ddcf288c488526f949bee7c515b2d67034a69f3507d1d2c19d6390eeb30bab34fd4e6a584?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaade653695eab85a15ee14818ddcf288c488526f949bee7c515b2d67034a69f3507d1d2c19d6390eeb30bab34fd4e6a584&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_60", "Checksum": "5647512758616c3fd838dd063b4af378"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 23.01.2024 BA 2023 60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Forderungen der Beschwerdeführerin\ngemäss Arrestsperranzeige Nr. 357 umgehend zu notifizieren.\n\n4. Subeventualiter: Es sei die Sperrlimite der Arrestforderung um CHF 536'356.90 zu reduzieren\nund es seien die F.________ AG und die E.________ AG über die Teilaufhebung des Arrests\numgehend zu notifizieren.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST.\n\n6. Sowohl das Betreibungsamt als auch die Arrestgläubigerinnen beantragten mit Eingaben\nvom 5. bzw. 19. Oktober 2023 im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde.\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das Betreibungsamt habe den Arrestbefehl der falschen Drittschuldnerin zugestellt. Gemäss dem Arrestbegehren und der ausdrücklichen Anordnung im Arrestbefehl hätte der Arrestbefehl der F.________ AG zugestellt werden müssen. Hingegen habe das Betreibungsamt die Arrestsperranzeige Nr. 357 der Q.________ AG\nzugestellt. Diese sei eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der F.________ AG und\ndamit rechtlich selbständig. Die verarrestierten Vermögenswerte seien nicht bei der\nQ.________ AG belegen.\n\nDas Betreibungsamt sandte die Arrestsperranzeige am 23. August 2023 vorab per E-Mail\nan die Adresse <inquiries.injunctions@F.________.com> und gleichentags mit eingeschriebener Post an die Q.________ AG, Inquiries & Injunctions R.________, Postfach,\nS.________ (act. 4/2 und act. 4 S. 3). In der Beschwerdeantwort verwies es auf ein Schreiben der F.________ AG vom 11. November 2016, wonach das Departement Inquiries\n(T.________) bzw. die entsprechenden Teams in S.________ (U.________, V.________),\nW.________ (X.________) und Y.________ (Z.________), welche bisher die Verfügungen\ndes Betreibungsamtes im Namen der F.________ AG bearbeitet hätten, diese Aufgabe neu\nzusätzlich für die Q.________ AG wahrnehmen und somit Ansprechpartner für beide Banken\nbleiben bzw. sein würden (act. 4/11). Angesichts dessen, dass das Departement Inquiries\nder F.________ AG mithin für beide Banken zur Entgegennahme von behördlichen Verfügungen zuständig ist, erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Arrestbefehl sei\nder falschen Drittschuldnerin zugestellt worden, als unbegründet.\n\n2. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Arrestgläubigerinnen hätten aufgrund\ndes ihnen am 31. Juli 2023 zugestellten \"Investment Report as of 26.7.2023\" der F.________\nSeite 5/7\n\nAG entnehmen können, dass sich auf dem \"Escrow G.________\"-Konto liquide Mittel im Umfang von USD 25'090'784.72 bzw. CHF 21'657'111.00 befunden hätten. Nichtsdestotrotz hätten die Arrestgläubigerinnen auch die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der\nF.________ AG (Bankbeziehung Nr. AA.________) mit Arrest belegen lassen, und zwar\nebenfalls bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Zinsen und Kosten. Damit hätten die Arrestgläubigerinnen einen überschiessenden, rechtsmissbräuchlichen Arrest erschlichen. Der\nArrestbeschlag über die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der F.________ AG\n(Bankbeziehung Nr. AA.________) sei daher umgehend aufzuheben.\n\n2.1 Zur Nachprüfung der Grundlagen eines Arrestbefehls ist der Betreibungsbeamte nach konstanter Rechtsprechung weder berechtigt noch verpflichtet. Die gerichtlich festgestellte\nGlaubwürdigkeit von Forderungen, das Vorliegen eines Arrestgrundes oder die Zugehörigkeit\nder zu verarrestierenden Vermögenswerte sind für die Betreibungsbehörden verbindlich.\nEine \"révision au fond\" steht den Betreibungsbehörden und deren Aufsichtsbehörden nicht\nzu. Indes wäre es mit der Funktion der Betreibungsbehörden schlechterdings unvereinbar, im\nRahmen des Arrestvollzugs Handlungen vornehmen zu müssen, die mit den für sie verbindlichen Vorschriften – insbesondere die Bestimmungen über die Pfändung – unvereinbar sind.\nKeinem Vollzug zugänglich sind Arrestbefehle, die von einer örtlich bzw. sachlich unzuständigen Instanz erlassen wurden, die den formellen Anforderungen nicht genügen, mit dem\nVölkerrecht offensichtlich unvereinbar oder aus anderen Gründen schlechterdings nichtig\nsind oder wo ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch im Spiele steht. Beim schweizweiten\nArrest kann eine \"Überverarrestierung\" nicht mit Beschwerde gegen den Arrestvollzug korrigiert werden. Hier besteht die Besonderheit, dass es nur eine übergeordnete Instanz gibt,\ndie korrigierend Abhilfe schaffen kann, nämlich das den schweizweiten Arrest anordnende\nArrestgericht. Der Arrestschuldner kennt als Einziger den Wert der verarrestierten Vermögensgegenstände. Es ist ihm deshalb auch zuzumuten, gegen eine allfällige \"Überverarrestierung\" auf dem Weg der Arresteinsprache vorzugehen (Reiser, Basler Kommentar, 3. A.\n2021, Art. 275 SchKG N 11, 13 u. 72, mit Hinweisen).\n\n"}