_ in Zusammenhang mit dem Architektenhonorar kontaktiert (vgl. act. 5/1). Mangels Unabhängigkeit kann daher nicht auf die Zeugenerklärung von E.________ abgestellt werden. Aus diesen Gründen lässt sich die behauptete Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags mit der Zeugenerklärung nicht rechtsgenügend beweisen. Die Beschwerdeführerin hat keine weiteren Beweismittel offeriert, insbesondere keine weiteren Zeugen angerufen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Zug verspätet erhoben wurde. Seite 5/5