Zum Hintergrund des Briefeinwurfs ist nichts Näheres bekannt. Insbesondere ist unklar, wer E.________ ist, in welcher Beziehung er zur Beschwerdeführerin steht und wer ihm den Brief mit welcher Begründung übergeben hat. Diese Umstände wecken erhebliche Zweifel daran, dass sich die Sache tatsächlich so abgespielt hat, wie E.________ in seiner Erklärung wiedergibt (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE190039 vom 6. Februar 2020 E. 3.2). Hinzu kommt, dass E.________ – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – offenbar nicht "ein von der Beschwerdeführerin unabhängiger Dritter" ist.