Der Verzicht auf die Einschreibung hat folglich nicht den Rechtsverlust, sondern nur eine Erschwerung des Nachweises der rechtzeitigen Aufgabe zur Folge. Wer allerdings durch (blossen) Einwurf der Eingabe in einen Briefkasten eine verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung schafft, ist gehalten, für die Rechtzeitigkeit unaufgefordert Beweismittel anzubieten, z.B. mittels Adressangabe von Zeugen auf dem Briefumschlag (Benn, a.a.O., Art. 143 ZPO N 13 mit Seite 4/5 Hinweisen; vgl. Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 143 ZPO N 14).