2.1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 31 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO).