4. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 forderte der Abteilungspräsident die Beschwerdeführerin auf, die Beschwerde binnen 10 Tagen zu unterzeichnen; andernfalls gelte die Eingabe als nicht erfolgt. Weiter wies er die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Angaben über die Umstände des Briefeinwurfs zu rudimentär seien. Es liege an ihr nachzuweisen, dass der Rechtsvorschlag rechtzeitig erfolgt sei. Zu diesem Zweck habe sie mindestens anzugeben, wer in welcher Funktion den fraglichen Brief wann und wo eingeworfen habe.