{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-5_2023-04-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaade6e47964b4bc08e691b7fab5bfb802bd3193074301c0b302821c526862c5f6884ece9b674a6fffde83ba9d5fda04cf5?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaade6e47964b4bc08e691b7fab5bfb802bd3193074301c0b302821c526862c5f6884ece9b674a6fffde83ba9d5fda04cf5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_5", "Checksum": "3e2bf3d0c4b22f997501b506fff11d01"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.04.2023 BA 2023 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen\nBrief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das\nRecht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Diesfalls erbringt der Absender den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die\nPostsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden\nist (Urteil des Bundesgerichts 1C_589/2015 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 142 V 389 E. 3.3;\nBenn, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 143 ZPO N 11 ff., je mit Hinweisen). Der Verzicht\nauf die Einschreibung hat folglich nicht den Rechtsverlust, sondern nur eine Erschwerung\ndes Nachweises der rechtzeitigen Aufgabe zur Folge. Wer allerdings durch (blossen) Einwurf\nder Eingabe in einen Briefkasten eine verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung\nschafft, ist gehalten, für die Rechtzeitigkeit unaufgefordert Beweismittel anzubieten, z.B. mittels Adressangabe von Zeugen auf dem Briefumschlag (Benn, a.a.O., Art. 143 ZPO N 13 mit\nSeite 4/5\n\nHinweisen; vgl. Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 143 ZPO N 14).\n\n2.3 Es ist unbestritten, dass die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags am 13. Januar 2023 endete. Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde aus, der Briefumschlag\nmit dem Rechtsvorschlag sei durch einen von ihr unabhängigen Dritten rechtzeitig am 13.\nJanuar 2023 abends in einen Briefkasten der Schweizerischen Post in der Autobahnraststätte Würenlos eingeworfen worden. Der fragliche Briefkasten werde jeweils von Montag bis\nFreitag um 09.30 Uhr geleert (act. 1). In der Ergänzung zur Beschwerde erklärte die Beschwerdeführerin, das fragliche Schreiben sei am 13. Januar 2023 am späteren Abend auf\neiner Rückfahrt von Bern in den Briefkasten der Schweizerischen Post in der Shopping-\nRaststätte Würenlos eingeworfen worden. Die Person, welche den Briefumschlag eingeworfen habe, sei für die F.________ AG, Baar, tätig. Es handle sich dabei um einen gewissen\nE.________, welcher über die F.________ AG erreichbar sei. Eine schriftliche Zeugenerklärung liege bei (act. 3).\n\n2.4 In der eingereichten Zeugenerklärung vom 13. Februar 2023 bestätigt E.________ mit seiner\nUnterschrift, dass er den Briefumschlag mit dem Rechtsvorschlag in der Betreibung\nNr. ________ des Betreibungsamtes Zug am 13. Januar 2023 rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben habe. Er habe diesen Briefumschlag am 13. Januar 2023, ca. 22 Uhr,\nauf der Fahrt von Bern nach Zürich im Briefkasten der Schweizerischen Post in der Shop-\nping-Raststätte Würenlos eingeworfen (act. 3/1). Die Zeugenerklärung ist computergeschrieben, wobei lediglich die Unterschrift handschriftlich eingefügt wurde. Auf dem Briefumschlag,\nder den Rechtsvorschlag enthielt, finden sich keine Angaben zu allfälligen Zeugen, insbesondere kein Vermerk, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen\nin einen Briefkasten gelegt worden sei (vgl. act. 5/3). Offenbar hat der Zeuge nicht auf dem\nBriefumschlag, sondern auf einem vorgefertigten Schriftsatz unterzeichnet, was Fragen aufwirft. Zum Hintergrund des Briefeinwurfs ist nichts Näheres bekannt. Insbesondere ist unklar,\nwer E.________ ist, in welcher Beziehung er zur Beschwerdeführerin steht und wer ihm den\nBrief mit welcher Begründung übergeben hat. Diese Umstände wecken erhebliche Zweifel\ndaran, dass sich die Sache tatsächlich so abgespielt hat, wie E.________ in seiner Erklärung\nwiedergibt (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE190039 vom\n6. Februar 2020 E. 3.2). Hinzu kommt, dass E.________ – entgegen der Behauptung der\nBeschwerdeführerin – offenbar nicht \"ein von der Beschwerdeführerin unabhängiger Dritter\"\nist. Aus dem vom Betreibungsamt eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen der Gläubigerin\nund der Beschwerdeführerin geht hervor, dass E.________ in die Angelegenheit involviert\nist. Die Verwaltungsratspräsidentin der Gläubigerin schrieb E.________ mit E-Mail vom\n30. November 2022 persönlich an und nahm Bezug auf die offenen Rechnungen. Schon mit\nE-Mail vom 28. Juni 2022 hatte ein Mitglied der Geschäftsleitung der Gläubigerin\nE.________ in Zusammenhang mit dem Architektenhonorar kontaktiert (vgl. act. 5/1). Mangels Unabhängigkeit kann daher nicht auf die Zeugenerklärung von E.________ abgestellt\nwerden. Aus diesen Gründen lässt sich die behauptete Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags\nmit der Zeugenerklärung nicht rechtsgenügend beweisen. Die Beschwerdeführerin hat keine\nweiteren Beweismittel offeriert, insbesondere keine weiteren Zeugen angerufen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des\nBetreibungsamts Zug verspätet erhoben wurde.\nSeite 5/5\n\n"}