{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-5_2023-04-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaade6e47964b4bc08e691b7fab5bfb802bd3193074301c0b302821c526862c5f6884ece9b674a6fffde83ba9d5fda04cf5?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaade6e47964b4bc08e691b7fab5bfb802bd3193074301c0b302821c526862c5f6884ece9b674a6fffde83ba9d5fda04cf5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_5", "Checksum": "3e2bf3d0c4b22f997501b506fff11d01"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.04.2023 BA 2023 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Januar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug auf Begehren der B.________ AG, Aarau, der A.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerdeführerin), den Zahlungsbefehl in der\nBetreibung Nr. ________ zu. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte an C.________,\nAngestellter der D.________ AG (Domizilhalterin). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin\nschriftlich Rechtsvorschlag (act. 5 S. 1, act. 5/2-5/3).\n\n2. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug fest, der in der obengenannten Betreibung am 16. Januar 2023 erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet, nachdem\ndie Rechtsvorschlagsfrist am 13. Januar 2023 abgelaufen sei (act. 5/4).\n\n3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2023\nBeschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge (act. 1):\n\n1. Es sei dem Rechtsvorschlag vom 13. Januar 2023 in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug Folge zu leisten.\n\n2. Es sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag nach Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug rechtzeitig innert der Frist von 10 Tagen erfolgt sei.\n\n3. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.\n\n4. Es sei festzustellen, dass Beschwerdeverfahren in SchKG-Verfahren kostenlos sind.\n\nZur Begründung hielt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – fest, der Briefumschlag\nmit dem Rechtsvorschlag sei von einem von ihr unabhängigen Dritten am 13. Januar 2023\nabends in einen Briefkasten der Post in der Autobahnraststätte A1 Würenlos eingeworfen\nworden. Eine schriftliche Bestätigung des Dritten als Zeugen könne nachgereicht werden.\n\n4. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 forderte der Abteilungspräsident die Beschwerdeführerin\nauf, die Beschwerde binnen 10 Tagen zu unterzeichnen; andernfalls gelte die Eingabe als\nnicht erfolgt. Weiter wies er die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Angaben über die\nUmstände des Briefeinwurfs zu rudimentär seien. Es liege an ihr nachzuweisen, dass der\nRechtsvorschlag rechtzeitig erfolgt sei. Zu diesem Zweck habe sie mindestens anzugeben,\nwer in welcher Funktion den fraglichen Brief wann und wo eingeworfen habe. Zudem bestehe\ndie Möglichkeit, die Befragung dieser Person als Zeugin zu beantragen und/oder eine schriftliche Zeugenerklärung einzureichen. Diese Ergänzungen hätten ebenfalls innert 10 Tagen zu\nerfolgen (act. 2).\n\n5. Am 13. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin die unterzeichnete Beschwerdeschrift\nein, machte weitere Ausführungen zum fraglichen Briefeinwurf und legte eine schriftliche\nZeugenerklärung von E.________ vor (act. 3).\n\n6. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 4).\nSeite 3/5\n\n7. Während das Betreibungsamt Zug in der Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 5), reichte die Gläubigerin keine Vernehmlassung\nein.\n\nErwägungen\n\n1. Gegen Verfügungen der Betreibungsämter kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Verfügung des Betreibungsamts Zug vom 19. Januar 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG dar und die Beschwerdefrist\nwurde eingehalten. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n2. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe den Rechtsvorschlag in der\nBetreibung Nr. ________ rechtzeitig erhoben.\n\n2.1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des\nZahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich\noder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Für die Berechnung, die Einhaltung und\nden Lauf der Fristen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung\n(Art. 31 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden\nTag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag,\nSonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142\nAbs. 3 ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe in Papierform spätestens am letzten\nTag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post\noder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde\n(Art. 143 Abs. 1 ZPO).\n\n"}