Indes hat das Konkursamt, wie dargelegt, nicht nur die Interessen der Gläubiger, sondern auch diejenigen der Schuldnerin zu wahren. Ein nach Schluss des Konkursverfahrens und Deckung sämtlicher Forderungen und Kosten allfällig verbleibender Überschuss fällt nicht den Gläubigern, sondern der Konkursitin zu.